Satzung und Gemeinnützigkeit

§ 1 Name

Der Verein nennt sich: Ökumenischer Initiativkreis „Eine Welt“ e.V. Lippstadt

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

  1. Sitz des Vereins ist Lippstadt.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 Zweck

Der Verein verfolgt den Zweck:

  1. Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  2. Finanzielle und ideelle Förderung von Projekten in Ländern der 3.Welt im Sinne der Entwicklungshilfe.
  3. Ermöglichung sozialer Einübungs- und Lernfelder im Rahmen der Jugendpflege, Jugendfürsorge und der Erwachsenenbildung.
  4. Förderung der Verständigung und Zusammenarbeit zwischen Christen beider Konfessionen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  1. Information über wirtschaftliche, soziale und politische Verhältnisse in Entwicklungs- und anderen Ländern, über die Ursachen ihres Entwicklungsstandes und Lösungsmöglichkeiten der Probleme. Information in Form von Veranstaltungen, Verteilung und Ausstellung geeigneten Informationsmaterials; Aktionen in Kirchengemeinden und anderen Gemeinschaften.
  2. Einrichten und Betreiben eines Weltladens zum Verkauf von Waren aus wirtschaftlich unterentwickelten Ländern, die aus gemeinnützigen, genossenschaftlichen oder ähnlich aufgebauten Organisationen bzw. Gruppen stammen und ggf. von sonstigen wirtschaftlich benachteiligten oder wirtschaftlich verfolgten Gruppen oder Personen gefertigt worden sind.
  3. Weiterbildungsmaßnahmen, Bereitstellung von Informations- und Schulungsmaterial und Ermöglichung der Mitarbeit an Vorhaben des Vereins für einzelne Jugendliche und Jugendgruppen.
  4. Ökumenische Zusammenarbeit im Verein und mit Gemeinden der evangelischen und katholischen Kirche.

Einkünfte

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er erfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Bei natürlichen Personen kann die Mitgliedschaft nicht auf andere Personen übertragen werden. Juristische Personen benennen dem Vorstand schriftlich ihren Vertreter. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft ist
    a) die aktive Teilnahme an einem der Arbeitskreise und /oder
    b) die Mitarbeit im Weltladen und /oder
    c) die finanzielle Unterstützung des Vereins über den Mitgliedsbeitrag hinaus.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet, vorbehaltlich der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Eine Entscheidung kann ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Antragsteller erfolgen.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch den Austritt, der schriftlich erklärt werden muss
  2. durch Ausschluss, der von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung der 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins beschlossen werden kann;
  3. durch Tod.

§ 5 Beitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 6 Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Arbeitstreffen

§ 7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Ökumenischen Initiativkreises „Eine Welt“ e.V. Lippstadt ist die Mitgliederversammlung.

Aufgaben der MV

  1. Entlastung und Wahl des Vorstandes
  2. Genehmigung des Haushaltsplanes
  3. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr
  4. Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung des Personals
  5. Genehmigung der Ausgaben über 1000,- €, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt
  6. Beschlussfassung über die Gesamtplanung der Arbeit und die Auswahl der zu unterstützenden Projekte
  7. Beschlussfassung über Stellungnahmen des Vereins
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen gemäß § 12
  9. Beschluss über Auflösung des Vereins
  10. Wahl der Kassenprüfer gemäß § 9
  11. der außerordentlichen MV obliegt im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Zuständigkeit die Behandlung der Beratungsgegenstände, welche die Einberufung begründet haben
  12. Beschlussfassung

Einberufung und Beschlussfähigkeit der MV

  1. Die MV findet mindestens einmal jährlich statt. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand beruft die Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist soll zwei Wochen betragen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine MV innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe eines zur Beratung gestellten Punktes verlangen.
  2. Beschlüsse der MV bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, vorbehaltlich der Sonderregelung in § 12, der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  3. Ist die MV nicht beschlussfähig, so lädt der Vorstand innerhalb von zwei Wochen unter Wahrung einer Ladungsfrist von einer Woche erneut zu einer MV mit der gleichen Tagesordnung ein. Diese MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

Beurkundung der Beschlüsse

  1. Über sämtliche Beschlüsse der MV ist ein Protokoll zu führen, dessen Richtigkeit durch Unterschrift des Protokollführers und eines Mitglieds des Vorstandes zu bestätigen ist.
  2. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aushang (am schwarzen Brett im Laden) beim Vorstand Einspruch erhoben wird.

Öffentlichkeit: Die Sitzungen der MV sind öffentlich.

Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden:

  1. wenn der Vorstand vorbehaltlich der Zustimmung der MV, das in der Einladung bekannt gibt
  2. auf Antrag von1/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Alle fünf Mitglieder sind gleichberechtigt.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der MV mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Solange kein neuer Vorstand bestellt ist, bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden, d.h. jeweils zwei vertreten den Verein gemeinsam. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Aufgaben

  1. Der Vorstand hat für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins Sorge zu tragen.
  2. Er leitet den Verein und führt die Geschäfte, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Er hat für die ordnungsgemäße Führung der Bücher zu sorgen und diese wenigstens einmal im Jahr prüfen zu lassen. Der Vorstand hat das Ergebnis der Prüfung der MV vorzulegen.
  3. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der MV gebunden.
  4. Der Ladengruppe obliegt die Verantwortung für den Ein- und Verkauf der Waren und deren Lagerung, die ordnungsgemäße Buchführung sowie die organisatorische Abwicklung des Verkaufs.

§ 9 Kassenprüfer

Die Prüfung und Kontrolle des Kassenberichtes und der Geschäftsführung des Vereins wird durch die gewählten Kassenprüfer durchgeführt. Diese Prüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Zur Durchführung dieser Prüfung sind den Beauftragten sämtliche Unterlagen des Vereins vorzulegen. Der Vorstand hat den Beauftragten Auskunft über alle mit der Geschäftsführung zusammenhängenden Fragen zu geben.

§ 10 Arbeitskreise

  1. Die MV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitskreise einrichten.
  2. Mit dem Beschluss der Einrichtung werden Aufgaben festgelegt.
  3. Die Arbeitskreise setzen sich jeweils zusammen aus mindestens einem Vereinsmitglied und weiteren Mitarbeitern des Ladens.
  4. Die Ladengruppe ist ein fest eingerichteter Arbeitskreis, der die Aufgaben nach § 8.4 der Satzung erfüllt
  5. Veröffentlichungen der Arbeitskreise sollen in Absprache mit dem Vorstand oder mit den Teilnehmern der Arbeitstreffen erfolgen.

§ 11 Förderkreis

Der Förderkreis des Ökumenischen Initiativkreises „Eine Welt“ e.V. Lippstadt unterstützt die Anliegen des Vereins durch finanzielle und personelle Hilfe. Die Mitgliedschaft im Förderkreis steht jedem offen. Sie erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung mit selbstgewähltem Jahresbeitrag. Der Förderkreis ist kein Organ des Vereins. Der Vorstand des Vereins erstattet den einzelnen Mitgliedern des Förderkreises jedoch wenigstens einmal im Jahr einen schriftlichen Bericht über die Arbeit des Vereins und die Verwendung der gespendeten Beiträge.

§ 12 Satzungsänderungen des Vereins

  1. Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.
  2. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur MV allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.
  3. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens 1/2 der Stimmen der Vereinsmitglieder. Sind in der hierzu einberufenen MV weniger als 1/2 der Mitglieder anwesendend, so ist § 7 Abs. 2.3 entsprechend anzuwenden. In der neuen MV bedarf der Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Stimmen der Vereinsmitglieder. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so wird wie bei § 12 Abs. 3 verfahren.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen an das Bischöfliche Hilfswerk Misereor e.V. in Aachen, Brot für die Welt e.V., 4400 Münster, Postfach 2404, medico international e.V., 6000 Frankfurt 50, Homburger Str. 455, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben und zwar nach Möglichkeit in Absprache mit dem Verein für ein bestimmtes Projekt der Entwicklungshilfe. Bei Auflösung des Vereins werden drei Liquidatoren gemäß § 49 BGB bestellt.

Lippstadt, den 8. Mai 2013

Satzung-ÖI-Kreis_stand 2013

Datenschutzordnung des Ökumenischen Initiativkreises

„Eine Welt“ e.V. Lippstadt

Präambel

Der Ökumenische Initiativkreis „Eine Welt“ e.V. Lippstadt verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten (z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation von Verkaufsaktivitäten, der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins). Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetztes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein die nachfolgende Datenschutzordnung.

  • 1 Allgemeines

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von Mitgliedern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Verkaufsveranstaltungen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowohl automatisiert in EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z.B. in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen Fällen ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und diese Datenschutzordnung durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.

  • 2 Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder
  1. Der Verein verarbeitet die Daten unterschiedlicher Kategorien von Personen. Für jede Kategorie von betroffenen Personen wird im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ein Einzelblatt angelegt.
  2. Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet der Verein insbesondere die folgenden Daten der Mitglieder: Geschlecht, Vorname, Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort). Geburtsdatum, Datum des Vereinsbeitritts, Bankverbindung, ggf. die Namen und Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter, Telefonnummern und E-Mai.-Adressen, ggf. Funktion im Verein.
  • 3 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
  1. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden personenbezogene Daten in Aushängen und in Internetauftritten veröffentlicht und an die Presse weitergegeben.
  2. Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.
  3. Auf der Internetseite des Vereins werden ggf. die Daten der Mitglieder des Vorstandes mit Vorname, Nachname, Funktion, E-Mai-Adresse und Telefonnummer veröffentlicht.
  • 4 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein

Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach § 26 BGB. Funktional ist die Aufgabe dem Ressort Allgemeine Verwaltung (alt: z.B. dem Geschäftsführer) zugeordnet, soweit die Satzung oder diese Ordnung nicht etwas Abweichendes regelt.

Der Vorstand stellt sicher, dass Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden. Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlagen von betroffenen Personen zuständig.

  • 5 Verwendung und Herausgaben von Mitgliederdaten und -listen
  1. Listen von Mitgliedern oder Teilnehmern werden den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verein (z.B. Vorstandsmitgliedern, Ladendienstlern) insofern zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Um fang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datensparsamkeit zu beachten.
  2. Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere Vereinsmitglieder nur herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmer von Versammlungen und anderen Veranstaltungen zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine solche Herausgabe.
  3. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z.B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnahmen und Anschrift als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung abzugeben, dass die Daten ausschließlich für diesen Zweck und nach der Verwendung vernichtet werden.
  • 6 Kommunikation per E-Mail
  1. Für die Kommunikation per E-Mail richtet der Verein einen vereinsinternen E-Mail-Account ein, der im Rahmen der vereinsinternen Kommunikation ausschließlich zu nutzen ist.
  2. Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt per E-Mail untereinander stehen und/oder deren private E-Mai-Accounts verwendet werden, sind die E-Mail-Adressen als „bcc“ zu versenden.
  • 7 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verein, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben (z.B. Mitglieder des Vorstandes, Ladendienstler), sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichtgen.

  • 8 Datenschutzbeauftragter

Da im Verein in der Regel mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, hat der Verein einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Die Auswahl und Benennung obliegt dem Vorstand nach § 26 BGB. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die benannte Person über die erforderliche Fachkunde verfügt. Vorrangig ist ein interner Datenschutzbeauftragter zu benennen. Ist aus den Reihen der Mitgliedschaft keine Person bereit, diese Funktion im Rahmen eines Ehrenamtes zu übernehmen, hat der Vorstand nach § 26 BGB einen externen Datenschutzbeauftragten auf der Basis eines Dienstvertrages zu beauftragen.

  • 9 Einrichtung und Unterhalten von Internetauftritten
  1. Der Verein unterhält zentrale Auftritte. Die Einrichtung und Unterhaltung von Auftritten im Internet obliegt dem Mitarbeiter Öffentlichkeitsarbeit. Änderungen dürfen ausschließlich durch den Mitarbeiter Öffentlichkeitsarbeit vorgenommen werden.
  2. Der Mitarbeiter Öffentlichkeitsarbeit ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zum Zusammenhang mit Online-Auftritten verantwortlich.
  • 10 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung.
  1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder -weitergabe ist untersagt.
  2. Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese Datenschutzordnung können gemäß Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, geahndet werden.
  • 11 Inkrafttreten

Diese Datenschutzordnung wurde durch den Vorstand des Vereins am 25.05.2018 beschlossen und tritt mit Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins in Kraft.

Datenschutzbeauftragter ist Immo Zetzmann, Finanzwart des ökumenischen Initiativkreis „Eine Welt“ e.V. Lippstadt.

Seit 1.1.2023 ist der Datenschutzbeauftragte Manfred Nietsch, Mitglied des ökumenischen Initiativkreis „Eine Welt“ e.V. Lippstadt.